Aufhebung der ehelichen gemeinschaft nach dem [section symbol] [section symbol] 1575, 1576, 1586, 1587 des bürgerlichen gesetzbuches für das deutsche reichDruck von Robert Noske, 1902 - 127 pages |
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Abkömmlinge actio actio redhibitoria allgemeinen alten H.G.B. Anfechtung Anfechtungsklage Ansicht Anspruch Antrag Anwendung Aufhebung der ehelichen ausdrücklich Bedeutung Befugnisse berechtigt bereits besonders Bestimmung bezüglich bezw Bürgerliche Gesetzbuch daher daſs deutschen dinglichen Dritten ehelichen Gemeinschaft Eintragung Elsass-Lothringen Entwurf Erben Erblassers Erbschaft Erbunwürdigkeit ergiebt Erklärung erst exhibendum Fall Forderung Forderungsniessbrauch fortgesetzten Gütergemeinschaft Frist Gatten geltend gemeine Recht Gesamtgut Gesamtgutsverbindlichkeiten Gesetz Gesetzgeber Gläubiger Grafen Grund Grundsätze Grundstücks Haftung Handelsregister Hypothek Interesse Kaiser Käufer Klage kömmlinge König konstitutive Kündigung Kündigungsrecht lex commissoria lichen Mängelrechte Mieter Mietsache Mietvertrages Mietzeit Mietzins Mietzinses Mittelstein Möglichkeit Motive muss neuen H.G.B. Nichterfüllung Nichtigkeit Niessbrauch oben offenen Handelsgesellschaft Pandekten Personen Planck Recht des Mieters rechtliche Reichskanzler römische Recht Rücktritt Rücktrittsrecht Sache Satz Schadensersatz Scheidung Schuldner Sinn Statthalter Teil Thatsache Todeswegen überlebenden Ehegatten Umständen Umwandlungsverfahren Unmöglichkeit der Leistung unserem Unwürdigen ususfructus Verfügung Verkäufer Vermächtnisnehmer Vermieter verpflichtet Vertrag vertragsmässige Gebrauch vertreten Voraussetzungen Vorschriften Weise wieder Wirkung zunächst
Fréquemment cités
Page 4 - Cum venditor fundi in lege ita caverit: „si ad diem pecunia soluta non sit, ut fundus inemptus sit", ita accipitur inemptus esse fundus, si venditor inemptum eum esse velit, quia id venditoris causa caveretur...
Page 110 - Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden.
Page 68 - Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand. Die Ehe ist als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte sie nach dem Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit bestätigt, bevor sie für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Die Bestätigung bedarf nicht der für die Eheschließung...
Page 73 - Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Page 31 - Berechtigte eine wesentliche Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat.
Page 11 - Wenn nach dem bisherigen Rechte auf beständige Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett zu erkennen sein würde, ist fortan die Auflösung des Bandes der Ehe auszusprechen. Ist vor dem Tage , an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, auf beständige Trennung von Tisch und Bett erkannt worden...
Page 50 - Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; 2.
Page 35 - Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
Page 11 - Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer...
Page 26 - Ulpianus libro tertio décimo ad edictum (P. 461b). — (Celsus ait, si arbiter intra kalendas Septembres dari iusserit nee datum erit, licet postea offeratur, attamen semel commissam poenam compromissi non evanescere, quoniam semper verum est intra kalendas datum non esse; sin autem oblatum accepit, poenam petere non potest doli exceptione removendus.