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des

praktischen Europäischen
Seerechts,

besonders im Privatverkehre,

mit Rücksicht auf alle wichtigeren Partikularrechte,

namentlich

der Norddeutschen Seestaaten, besonders Preussens
und der Hansestädte,

sowie

Hollands, Frankreichs, Spaniens, Englands, Nordamerikas,
Dänemarks, Schwedens, Russlands etc.

Von

Dr. juris Carl von Kaltenborn.

In zwei Bänden.

ERSTER BAND.

Berlin, 1851.

Verlag von Carl Heymann.

Uebersetzungen ins Englische und Französische werden ausdrücklich vorbehalten.

1862, Feb.6. Gray Fund. 52.902

Vorwort.

Diese Grundsätze des praktischen EuropäischAmerikanischen Seerechts sind nicht aus einer müssigen Speculation heraus, für müssige Speculirer geschrieben, sondern sollen möglichst dem praktischen Bedürfnisse der Richter und Advocaten, der Handels- und Seeleute entsprechen.

Nichtsdestoweniger macht das Werk entschieden einen Anspruch darauf, die Wissenschaft des Seerechts weiter zu befördern.

Zugleich hat das Werk noch ein patriotisches Ziel, nämlich den Umschwung des vaterländischen Seelebens in der Gegenwart durch Aufdeckung der den internationalen Seeverkehr leitenden Grundsätze zu unterstützen und vielleicht zu beschleunigen. Indessen ist doch der Standpunkt des Verfassers und zuversichtlich auch seines Werkes nicht ein bloss Deutscher, überhaupt kein beschränkt nationaler. Der Verfasser erkennt zu sehr die grosse Weltbedeutung und Weltstellung des internationalen Seeverkehres, als dass er sich in die Befangenheit eines specifischen Staatsund Volksparticularismus hätte verstricken können. Er hat nur als ein guter Patriot namentlich dem Norddeutschen Seeverkehre zu Diensten sein wollen. Aber er weiss sehr wohl, dass das Norddeutsche Seerecht in seiner Vereinzelung kaum zu einem organischen Ganzen verarbeitet werden kann, dass dasselbe fortwährend des Seerechts der übrigen Staaten Europa's und Amerika's zu seiner Ergänzung bedarf, dass überhaupt das moderne Seerecht universeller, internationaler

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