Der Statthalter in Elsass-Lothringen

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Druck von L. Hofer, 1905 - 114 pages
 

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Page 3 - Der Kaiser kann landesherrliche Befugnisse, welche ihm kraft Ausübung der Staatsgewalt in Elsass-Lothringen zustehen, einem Statthalter übertragen. Der Statthalter wird vom Kaiser ernannt und abberufen. Er residiert in Strassburg. Der Umfang der dem Statthalter zu übertragenden landesherrlichen Befugnisse wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Page 3 - Auf den Statthalter gehen zugleich die durch Gesetze und Verordnungen dem Reichskanzler in elsass-lothringischen Landesangelegenheiten überwiesenen Befugnisse und Obliegenheiten, sowie die durch § 10 des Gesetzes, betreffend die Einrichtung der Verwaltung vom 30.
Page 3 - Auftrags trifft, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Staatssekretärs, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. In den im § 2 bezeichneten Angelegenheiten hat der Staatssekretär die Rechte und die Verantwortlichkeit eines Stellvertreters des Statthalters in dem Umfange, wie ein dem Reichskanzler nach Massgabe des Gesetzes vom 17. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) substituierter Stellvertreter sie hat. Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende...
Page 104 - Massregeln ungesäumt zu treffen, welche er zur Abwendung der Gefahr für erforderlich erachtet. Er ist insbesondere befugt, innerhalb des der Gefahr ausgesetzten Bezirkes diejenigen Gewalten auszuüben, welche der § 9 des Gesetzes vom 9.
Page 104 - L'autorité militaire a le droit : 1° de faire des perquisitions de jour et de nuit dans le domicile des citoyens ; 2° d'éloigner les repris de justice et les individus qui n'ont pas leur domicile dans les lieux soumis à l'état de siège ; 3° d'ordonner la remise des armes et munitions, et de procéder à leur recherche et à leur enlèvement ; 4° d'interdire les publications et les réunions qu'elle juge de nature à exciter ou à entretenir le désordre.
Page 75 - ... über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung vom 6. Februar 1875
Page 104 - Gesetzes vom 9. August 1849 der Militärbehörde für den Fall des Belagerungszustandes zuweist. Von den erlassenen Verfügungen ist dem Reichskanzler ohne Verzug Anzeige zu machen. Zu polizeilichen Zwecken, insbesondere auch zur Ausführung der vorbezeichneten Massnahmen, ist der Oberpräsident berechtigt, die in Elsass-Lothringen stehenden Truppen zu requirieren.
Page 24 - Geschäfte verknüpft sind, setzt notwendig nicht lediglich eine selbständige persönliche Wirksamkeit des Beamten, sondern eine selbständige, durch Recht und Verfassung dauernd geregelte Organisation des Amtes voraus...
Page 24 - ... Pflichten sich denken im Gegensatz zu dem Beamten, dem das Recht zeitweilig übertragen ist. In diesem Sinne nennt man das Amt eine Behörde. Auch der Ausdruck Behörde bedeutet nicht eine Person (Beamten), sondern eine Institution ; aber im Gegensatz zum Amt nicht einen Kreis von Geschäften, sondern das ideelle Subjekt derjenigen Rechte und Pflichten, welche mit der Führung der zu einem Amte geeigneten Geschäfte verknüpft sind.
Page 80 - Landesausschuss denselben zugestimmt hat. § 2. Die Erlassung von Landesgesetzen (§ 1) im Wege der Reichsgesetzgebung bleibt vorbehalten. Die auf Grund dieses Vorbehaltes erlassenen Landesgesetze können nur im Wege der Reichsgesetzgebung aufgehoben oder geändert werden.

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